Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG
Stand Juli 2021

  1. Anwendungsbereich
    1. Die vorliegenden Sicherheits-/ und Brandschutzbestimmungen (nachfolgend Sicherheitsbestimmungen genannt) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen in Räumen und Flächen der Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG (nachfolgend „BGH“ genannt). Sie legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten nach der rheinland-pfälzischen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) zwischen der BGH und dem Kunden nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 2 und 5 VStättVO verbindlich fest. Dienstleister des Kunden sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztechnischen Anforderungen durch den Kunden zu verpflichten. Sie gelten für Veranstaltungen in folgenden Objekten (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
      • Bürgerhaus Finthen: Am Obstmarkt 24, 55126 Mainz-Finthen
      • Bürgerhaus Hechtsheim: Am Heuergrund 8, 55129 Mainz-Hechtsheim
      • Bürgerhaus Lerchenberg: Hebbelstraße 2, 55127 Mainz-Lerchenberg
      • Kulturheim Weisenau: Friedrich-Ebert-Straße 61, 55130 Mainz-Weisenau
    2. Von behördlicher Seite können ergänzende Anforderungen gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.
    3. Der Mieter ist dazu verpflichtet sich die Brandschutzordnung mit den Inhalten: Sammelstellenplätze, Flucht- und Rettungswege, Verhalten im Brandfall und weitere wichtige Faktoren anzusehen und an seine Veranstaltungsteilnehmer weiterzugeben. Alle notwendigen Inhalte werden zusammengefasst in unserem Sicherheitsvideo dargestellt. Dieses können Sie sich über unseren YouTube Channel Mainzer Bürgerhäuser ansehen.
  2. Anzeigepflichten des Kunden, Abstimmen der Bestuhlung und des Veranstaltungsablaufs
    Die Überlassung der Veranstaltungsräume und /-flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege-, Bestuhlungspläne mit einer festgelegten maximalen Besucherkapazität. Eine Überschreitung der Besucherkapazitäten oder eine Änderung der genehmigten Aufplanungsvarianten ist nicht gestattet. Rechtzeitig spätestens bis vier Wochen vor der Veranstaltung sind alle organisatorischen Details, die konkrete Aufplanung der Räume und Flächen, der Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung mit der BGH abzustimmen. Zu den organisatorischen Details zählen insbesondere:
    1. die Benennung eines „entscheidungsbefugten Vertreters“ des Kunden, der während der Laufzeit der Veranstaltung vor Ort anwesend ist
    2. die genaue Aufplanung der Veranstaltung, insbesondere mit Angaben zur gewünschten Anordnung von Tischen und Stühlen, zu Ausstellungsständen, Szenenflächen, Podien und vergleichbaren Aufbauten
    3. die maximal erwartete Besucheranzahl
    4. ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden
    5. ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen,
    6. ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist zu beachten).
    7. ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen nach VStättVO nachweisen)
    8. die vorgesehenen Akkreditierungs-/ Kontroll-/ und ggf. notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für den Einlass.
  3. Allgemeine Sorgfalts-/ und Verhaltenspflichten
    1. Alle Einrichtungen und Flächen der Versammlungsstätte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Aufgrund der hochwertigen Materialien insbesondere in Fußboden-/ und Wandbereichen drohen erheblich Schäden bei Missachtung der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen.
    2. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
    3. Die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure und Gänge dürfen während der Veranstaltung zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Flure und Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werden.
  4. Veranstaltungstechnische Einrichtungen und Ausschmückungen
    1. Das Einbringen veranstaltungstechnischer Einrichtungen und Anlagen (Bühnen-, Studio-, Audio-, Video-, Projektions-, Medientechnik u.a.) in die Versammlungsstätte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung durch die BGH.
    2. Wird dem Kunden gestattet veranstaltungstechnische Anlagen, Einrichtungen oder Aufbauten selber oder durch von ihm beauftragte Fremdfirmen einzubringen, hat er die Anforderungen der VStättVO sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), insbesondere der DGUV-V1 „Allgemeine Vorschriften“, DGUV-V3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und die DGUV-V 17 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ vollumfänglich in eigener Verantwortung einzuhalten.
    3. Das vorgeschriebene Fachpersonal für den Auf- und Abbau technischer Einrichtungen und deren Betrieb während der Veranstaltung nach §§ 39, 40 VStättVO, ist durch den Kunden auf eigene Kosten zu stellen.
    4. Elektrokabel müssen so verlegt werden, dass es nicht zu einer gefährlichen Erwärmung kommen kann (abgewickelt, großflächig verteilt und ausreichend durchlüftet). Auf mögliche Stolpergefahren durch Kabel, Schläuche oder Rampen muss durch eine auffällige Kennzeichnung hingewiesen werden.
    5. Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen ist nicht gestattet. Ein Anlehnen oder Abstellen von Gegenständen gleich welcher Art an Wände in der Versammlungsstätte ist verboten. Nägel, Haken, „Powersprips“ und dergleichen in oder an Wänden, Böden, und Decken sind ebenfalls nicht gestattet. Zum Fixieren von Kabeln/Leitungen auf Böden darf nur Klebeband verwendet werden, welches rückstandsfrei zu entfernen ist.
  5. Beachten von Brandschutzanforderungen
    1. Die Verwendung von Kerzen (als unverwahrtes Licht), von offenem Feuer, Trockeneis und Nebelmaschinen innerhalb des Gebäudes sind ohne ausdrückliche Zustimmung der BGH nicht gestattet.
    2. Brennbare Flüssigkeiten und Brandpasten dürfen durch den Kunden weder verwendet noch gelagert werden. Die Verwendung von brennbaren Gasen und deren Verbrauch (z.B. durch Einsatz von Gasbrennern) gleich welcher Art ist verboten. Das Rauchen in den Gebäuden ist nicht gestattet. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
    3. Die Aufbewahrung (Lagerung) von Verpackungen und Packmitteln aus Kartonagen und anderen brennbaren Materialien in der Versammlungsstätte ist ebenfalls nicht gestattet.
    4. Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien (Dekorationen) müssen mindestens aus schwerentflammbaren Materialien (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Die Vorlage eines Prüfzeugnisses über die geforderten Eigenschaften des Materials kann verlangt werden.
    5. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung der BGH, muss durch die Baubehörde und Feuerwehr genehmigt werden sowie durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Die entstehenden Kosten für die Genehmigung und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu Lasten des Kunden.
    6. Bei dem Betrieb von Laseranlagen sind die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung 2006/25 EG/ OStrV, der DIN EN 60825-1, der DIN EN 12254 sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN 56912 und DGUV Information 203-036 „Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionszwecke“ zu beachten. Laseranlagen der Klassen 3R 3B und 4 sind vor Inbetriebnahme von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit am Aufstellungsort auf Kosten des Kunden prüfen zu lassen. Der Anzeige ist die Prüfbescheinigung, die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung und der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung beizufügen.
    7. Kommt es infolge der Missachtung der vorstehenden Anforderungen zu einer Fehlauslösung der Brandmeldeanlage, sind alle dadurch verursachten Kosten durch den Kunden zu tragen.
  6. Benennen eines "entscheidungsbefugten Vertreters"
    Der Kunde hat der BGH vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen. Die BGH kann verlangen, dass der entscheidungsbefugte Vertreter des Kunden vor Beginn der Veranstaltung an einer gemeinsamen Begehung teilnimmt und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Der „entscheidungsbefugte Vertreter” des Kunden sorgt für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während der Veranstaltungslaufzeit verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen zur Sicherheit der Besucher mit der BGH abzustimmen.
  7. Beauftragen von Sicherheitsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst
    1. Die Beauftragung eines zugelassenen Sicherheits-/ Ordnungsdienstes, die Bestellung einer Brandsicherheitswache und die Beauftragung eines Sanitätsdienstes können in Abhängigkeit von Art, Größe und Sicherheitsrelevanz der Veranstaltung erforderlich werden. Die Kosten für die Bereitstellung und den Einsatz dieser Kräfte gehen zu Lasten des Kunden. Sie werden dem Kunden soweit möglich bei Vertragsabschluss ansonsten rechtzeitig vor der Veranstaltung benannt.
    2. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Risiken ist die BGH berechtigt, für die Veranstaltung die Aufstellung, Abstimmung und Umsetzung eines veranstaltungsspezifischen Sicherheitskonzepts vom Kunden zu verlangen.
  8. Ausübung des Hausrechts
    1. Der „entscheidungsbefugte Vertreter” des Kunden sorgt für die Einhaltung der Hausordnung gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und den Mitwirkenden. Die BGH übt weiterhin das Hausrecht während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen aus.
    2. Verstöße gegen die Hausordnung und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sowie gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Kunden unverzüglich abzustellen. Die BGH ist zur Durchsetzung der Hausordnung und Sicherheitsbestimmungen berechtigt, wenn der Kunde nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich tätig wird. Die BGH kann bei Verstößen vom Kunden als „ultima ratio“ die Räumung und Herausgabe der überlassenen Veranstaltungsbereiche verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die BGH berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich einer Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen
  9. Lärmschutz für Anwohner
    Durch die Veranstaltung darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für Anwohner im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind auf Anordnung der zuständigen Behörden während der Veranstaltung Immissionsschutzmessungen auf Kosten des Veranstalters durchzuführen. Be- und Entladevorgänge von Fahrzeugen im Anlieferungsbereich der Versammlungsstätte dürfen in der Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr nur bei geschlossenem Türen durchgeführt werden. Bei Überschreitung zulässiger Immissionsschutzwerte kann die Veranstaltung eingeschränkt oder abgebrochen werden.

 


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